Impressum
Angaben gemäß Informationspflicht laut § 5 Telemediengesetz (TMG).
Baustoffe Valentin Hell e.K.
Inh. Guido Valentin Hell
(Diplom Betriebswirt)
Zur alten Mühle 21,
66571 Eppelborn OT Dirmingen,
Deutschland
Tel.: 06827/404
Fax: 06827/3227
E-Mail: info@baustoffe-hell.de
UID-Nummer: DE 252 023 927
Wirtschafts-ID: 030 229 03690
Register: Handelsregister
Registernummer: HRA 41016
Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken
Aufsichtsbehörde: Amtsgericht Saarbrücken
Webseite der Aufsichtsbehörde: https://www.saarland.de/agsb/DE/home
Anschrift der Aufsichtsbehörde: Franz-Josef-Röder-Straße 13, 66119 Saarbrücken
Kontaktdaten des Verantwortlichen für Datenschutz
Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, finden Sie nachfolgend die Kontaktdaten der
verantwortlichen Person:
Guido Valentin Hell
Zur alten Mühle 21
66571 Eppelborn OT Dirmingen
E-Mail-Adresse: info@baustoffe-hell.de
Telefon: 06827/404
EU-Streitschlichtung
Gemäß Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung)
möchten wir Sie über die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) informieren.
Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online Streitbeilegungsplattform der
Europäischen Kommission unter
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE zu richten.
Die dafür notwendigen Kontaktdaten finden Sie oberhalb in unserem Impressum.
Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Haftung für Inhalte dieser Website
Wir entwickeln die Inhalte dieser Website ständig weiter und bemühen uns korrekte und aktuelle
Informationen bereitzustellen. Leider können wir keine Haftung für die Korrektheit aller Inhalte auf
dieser Website übernehmen, speziell für jene, die seitens Dritter bereitgestellt wurden. Als
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Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige
Tätigkeit hinweisen.
Unsere Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen
Anordnungen bleiben auch im Falle unserer Nichtverantwortlichkeit davon unberührt.
Sollten Ihnen problematische oder rechtswidrige Inhalte auffallen, bitte wir Sie uns umgehend zu
kontaktieren, damit wir die rechtswidrigen Inhalte entfernen können. Sie finden die Kontaktdaten
im Impressum.
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wir Links sofort entfernen würden, wenn uns Rechtswidrigkeiten bekannt werden.
Wenn Ihnen rechtswidrige Links auf unserer Website auffallen, bitte wir Sie uns zu kontaktieren. Sie
finden die Kontaktdaten im Impressum.
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Bildernachweis
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Die Bilderrechte liegen bei:
Fotograf Simon Valentin Hell
Alle Texte sind urheberrechtlich geschützt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen I.
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsbedingung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkt abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.
1. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Auto abgeladen.
2. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich innerhalb einer Frist von 1 bis 2 Wochen anzuzeigen; beanstandetet Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.
Unserer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für Personenschäden, für Ansprüche nach den Vorschriften des Produkthaftungsrechtes oder im Rahmen einer Garantie.
3. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig, die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
4. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.
5. Die Rückgabe von Waren bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Es können nur lagermäßig geführte Waren zurückgegeben werden, die sich in einwandfreiem und verkaufsfähigem Zustand befinden.
Für die Rückgabe werden Kosten von mindestens 20% und höchstens 40% des Kaufpreises berechnet.
Sonderbestellungen, Dachziegel, Fliesen und Bauelemente können grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.
6. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
7. Die Daten der Kunden werden – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich – verarbeitet und genutzt, personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.
8. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen II.
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Geschäftsverbindungen bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldenziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rückgabe der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35% (10% Wertabschlag, 4% § 171 Abs. 1 InsO, 5% § 171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer von derzeit 19% - in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt: die Vorausabtretung gemäß Abschnitt II Nr. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den , den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung im Sinn des Abschnitts II Nr. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abschnitt II Nr. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderung. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Die Zwangsvollsteckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheit die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35% (10% Wertabschlag, 4% § 171 Abs.1 InsO, 5% §171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – zur Zeit 19%) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.